
Freundeskreis
Panzerlehrbataillon
93
e.
V.
Stand
21.10.2021
Satzung
des „Freundeskreis
Panzerlehrbataillon 93 e. V.“
§
1
Name, Rechtsform und
Sitz
1.
Der Verein führt den
Namen „Freundeskreis Panzerlehrbataillon 93 e. V.“.
2.
Der Freundeskreis
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Soltau
eingetragen.
3.
Sitz des Vereins ist
Munster.
§ 2
Vereinszweck und
Aufgaben
1. Der Freundeskreis
fühlt sich der Soldatenvereinigung "Traditionsverband
ehemalige 7. Panzer-Division Kameradenhilfe e.V." seit
1968 in besonderer Weise kameradschaftlich verbunden.
2. Der Freundeskreis
hat sich insgesamt zum Ziel gesetzt, die Betreuung der
Aktiven und Reservisten zu pflegen und zu fördern, dazu
gehört:
a) die während der
Dienstzeit entstandenen mitmenschlichen Beziehungen zu
erhalten und zu pflegen,
b) die Verbindung
zwischen den aktiven und nichtaktiven Soldaten des
Panzerlehrbataillon 93 zu pflegen,
c) die Kameradschaft
zwischen den Generationen zu fördern und durch
Dokumentation zu pflegen,
d) die Unterstützung
des aktiven Bataillons bei der Wahrnehmung und
Durchführung seiner Aufgaben und Aufträge,
e) eine positive
Einstellung zum Soldatentum und der Bundeswehr zu
fördern,
f) die Pflege der
Tradition und der soldatischen Werte als integraler
Bestandteil.
3. Der Freundeskreis
ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Der Satzungszweck
wird insbesondere verfolgt durch
a) das Durchführen von
Veranstaltungen zur Förderung der Kameradschaft,
b) Vorbereiten und
Durchführen von sicherheitspolitischen und kulturellen
Veranstaltungen,
c) die Veranstaltung
von Besuchen historisch bedeutsamer Stätten.
5. Der Freundeskreis
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt in erster Linie keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des
Freundeskreises können werden,
a) die
aktiven und ehemaligen Angehörigen des
Panzerlehrbataillons 93 sowie deren Familienangehörige,
b)
die
Soldatenvereinigung "Traditionsverband ehemalige 7.
Panzer-Division Kameradenhilfe e.V." in Köln als
korporatives Mitglied,
c) alle Personen, die
sich dem Panzerlehrbataillon 93 verbunden fühlen als
fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden
soll. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages wird
die Satzung anerkannt. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Gründe für eine
Ablehnung müssen nicht mitgeteilt werden.
§ 4
Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet aufgrund einer schriftlichen
Austrittserklärung, durch Ausschluss aus dem
Freundeskreis oder durch Tod.
2. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Die Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres muss hierbei eingehalten
werden. Die Austrittserklärung befreit nicht von der
Entrichtung des laufenden Beitrages.
3. Der
Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft,
in grober Weise
die Interessen des Freundeskreises verletzt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der
Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter
Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen einen
den Ausschluss aussprechenden Beschluss kann das
ausgeschlossene Mitglied Beschwerde an die
Mitgliederversammlung einlegen.
4. Eine Person hat nach Beendigung der Mitgliedschaft
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5.
Die Mitgliedschaft endet durch
Streichung in der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mit
dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und zwei Mahnungen
(per Brief oder Mail) keine Reaktion hervorgerufen
haben. Über die Streichung ist das Mitglied per Brief
oder Mail zu
unterrichten.
§ 5
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1. Aufgrund der
Mitgliedschaft besteht das Recht,
a)
an den
Veranstaltungen der Freundeskreises teilzunehmen,
b)
Anträge an den
Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen,
c)
über die Tätigkeit
des Freundeskreises von Zeit zu Zeit informiert zu
werden.
2. Aufgrund der
Mitgliedschaft besteht die Pflicht,
a)
im Sinne des
Freundeskreises zu handeln und sich für diesen
einzusetzen,
b)
die Beschlüsse des
Freundeskreises zu beachten.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1.
Die zur Erfüllung
der satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt
der Verein durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und
Entgegennahme von Spenden.
2. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.3.
§ 7
Organe
Die Organe
des Vereins sind
1.
der
geschäftsführende Vorstand
2.
der Beirat
3. die
Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
1.
Der geschäftsführende Vorstand im
Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a. dem
Vorsitzenden
b. dem
stellv. Vorsitzenden,
c. dem
Schriftführer,
d. dem
Kassenwart,
e. dem
Beauftragten für Planung, Organisation, Durchführung der
Veranstaltungen des Freundeskreises und deren
Berichterstellung
2.
Der Freundeskreis wird durch zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten,
von denen einer der Vorsitzende oder stellv.
Vorsitzende und einer der Kassenwart oder Schriftführer
sein muss.
3.
Außerdem gehört dem Vorstand
ein Beirat an, der aus bis zu
sechs Beisitzern (die Mitglied im Freundeskreis sein
müssen) mit Stimmrecht im Vorstand besteht und denen
Sonderaufgaben und -rechte zugeordnet werden dürfen.
Zum Beirat
sollten
gehören:
a. der
aktive Kommandeur
b. der
Führer des Unteroffizierkorps
c. ein
Sprecher der Vertrauenspersonen der Mannschaften
d. je
ein weiterer Vertreter aus der Gruppe der Feldwebel und
der Offiziere
e. ein
Vertreter der mob-beorderten Reservisten in 5./- und auf
Einzeldienstposten im Bataillon.
Die Mitglieder des Beirats zu a. bis d. sind für die
Dauer der Verwendung in der genannten Funktion im
Bataillon satzungsgemäß Mitglied des Beirats. Die
Vertreter zu d. werden durch das Bataillon benannt. Mit
deren Benennung kann eine zeitliche Befristung
einhergehen.
Die Zugehörigkeit zum Beirat wird den Mitgliedern in der
regelmäßigen Publikation und über die Website bekannt
gemacht.
4.
Der Geschäftsführende Vorstand
wird durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre ab
Wahldatum bestellt. Er bleibt bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die
Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit
möglich. Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher
Mehrheit,
5.
Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit
aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer einen Nachfolger berufen, der von
der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden
muss.
6.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
§ 9
Aufgaben, Rechte und
Pflichten des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt
die Geschäftsführung, die Ausführung der
Verbandsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
2. Der Vorstand beruft
und leitet ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
3. Der Vorstand
informiert alle Mitglieder zweimal jährlich über
Geschehnisse, die im Interessenbereich des Vereins
liegen.
4. Der Vorstand leitet
alle Veranstaltungen des Vereins.
5.
Beschlüsse des
Vorstands fasst dieser in Sitzungen unter Leitung des
Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters.
Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Über Vorstandssitzungen sind
Protokolle zu erstellen.
§ 10
Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt zeitgleich mit dem Vorstand
zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes
sein dürfen. Bei jeder Mitgliederversammlung ist einer
der beiden neu zu wählen, ggf. auch der Vertreter.
Die Kassenprüfer prüfen einzeln oder
gemeinschaftlich die Übereinstimmung zwischen Ein- und
Ausgabenbelegen und dem Kassenbestand. Über die
Prüfungen erstellen die Kassenprüfer Prüfberichte und
legen diese der folgenden Mitgliederversammlung
vor.
§ 11
Mitgliederversammlung
1 Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre
statt. Ort der Mitgliederversammlung ist Munster. Zu den
Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit einer Frist
von mindestens 30 Tagen einzuladen. Die Einladung wird
den Mitgliedern mitgeteilt.
Die
Mitglieder haben Veränderungen der Anschrift dem Verein
mitzuteilen.
2. Die
Mitgliederversammlung beschließt über
a)
die Wahl des
Vorstands
b)
die Wahl der
Kassenprüfer
c) die Entlastung des
Vorstands
d)
die Genehmigung des
vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr
e) die Höhe der
Mitgliedsbeiträge
f)
Berufungen gegen
einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
g)
Satzungsänderungen
und Auflösung des Verbands.
3. Außerordentliche
Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und
der Gründe die Berufung verlangen.
4. Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Ein Gegenstand
muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies
innerhalb derselben Frist von 1/10 der Mitglieder
verlangt wird.
5. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die während der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Versammlung. Ausnahme hierzu bildet die Regelung in § 11
Abs. 3 dieser Satzung.
6. Die
Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Die
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des
Vorstandes oder bei dessen Abwesenheit von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Stimmberechtigt sind alle
ordentlichen Mitglieder des Vereins. Jedes ordentliche
Mitglied kann sich durch ein anderes ordentliches
Mitglied vertreten lassen. Ein ordentliches Mitglied
darf aber nur für ein anderes ordentliches Mitglied das
Stimmrecht ausüben. Die Stimmrechtsübertragung erfolgt
durch schriftliche Vollmacht.
7. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über
die nachstehenden Gegenstände entscheidet die
Mitgliederversammlung mit folgenden qualifizierten
Mehrheiten:
a) über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge mit 2/3 Mehrheit
b)
über die Änderung
der Satzung mit 2/3 Mehrheit
c) über die Auflösung
des Vereines mit 3/4 Mehrheit.
Die genannten
Mehrheiten beziehen sich grundsätzlich auf die
abgegebenen gültigen Stimmen.
8.
Die Abstimmungen
erfolgen offen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
anwesenden Mitglieder dies beantragt.
9. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift unter
Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses zu fertigen; die Niederschrift
ist von dem Leiter der Mitgliederversammlung und von dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes oder der
stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Barvermögen und die Sachwerte des Vereins
an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., (20 VR
2652, Amtsgericht Bonn), mit Freistellungsbescheid FA
Bonn-Außenstadt (St.-Nr. 206/5876/0361) als
gemeinnützige Körperschaft anerkannt, zur unmittelbaren
und ausschließlichen Verwendung für
steuerbegünstigte mildtätige Zwecke. Gegenstände von
historischem Wert werden dem „Verein der Freunde und
Förderer des Deutschen Panzermuseums e.V.“ in
29633 Munster, Rathaus zur unmittelbaren und
ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke
übergeben.
3. Von der Absicht,
über die Auflösung des Vereins zu entscheiden, sind alle
Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich zu
unterrichten.
Die
vorstehende Satzung wurde gegenüber der Urfassung vom
23.05.2003 und der zuletzt geänderten Fassung vom
12.11.2005 und 07.04.2017 in folgenden Bereichen durch die
Mitgliederversammlung vom 21.10.21 geändert:
§ 4, Abs.5, § 6 Abs. 3, § 8, Abs. 3 und §
10.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort für alle sich in der Satzung
ergebenden Rechte und Pflichten ist 29614 Soltau.
Munster,
21.10.2021
gez.
(Georg Schulze-Büttger)